Errichtung, Verwahrung und Registrierung von Testamenten Im Notariat von Dr. Isabella Eberl in Taxenbach / Salzburg-Land

Die rechtzeitige Errichtung eines Testamentes ist ratsam und wichtig. Ohne testamentarische Regelung kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, die oft Ergebnisse bringt, die vom Verstorbenen in keiner Weise gewünscht waren. Die Notarin berät Sie individuell nach Ihrer persönlichen Lebenssituation und weist auf Notwendigkeiten hin. Selbst verfasste letztwillige Anordnungen sind häufig unvollständig und ungültig.

Ein ausführliches Gespräch beseitigt Unklarheiten oder Formmängel in Ihrem letzten Willen. Ein vom Notar errichtetes Testament bietet neben dem Vorteil der fachlichen Beratung Sicherheit durch die Verwahrung beim Notar und die Registrierung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister.

Durch die Hinterlegung und Registrierung wird der Verlust oder die Unterdrückung eines Testaments verhindert und eine Berücksichtigung im Verlassenschaftsverfahren garantiert.

Testamentsformen

Das österreichische Recht kennt verschiedene Formen der Errichtung eines letzten Willens. In der Praxis werden am häufigsten Privattestamente errichtet. Der gesamte Inhalt eines eigenhändigen Testamentes muss zu seiner Gültigkeit vom Testamentsverfasser (Testator) handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden.

Mit 1.1.2017 treten neue Bestimmungen betreffend die Errichtung fremdhändiger letztwilliger Verfügungen in § 579 ABGB in Kraft.

Nach neuer Rechtslage bestehen folgende neue Formvoraussetzungen:

  •  eigenhändige Unterfertigung durch Testator
  •  eigenhändige schriftliche Beisetzung eines Zusatzes durch den Testator, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (z.B.  "Mein letzter Wille", "So soll es sein")       
    - (=schriftliche nuncupatio bzw Bekräftigung des letzten Willens),
  • gleichzeitige Unterfertigung von drei Zeugen bei Unterschrift des Testators,
  • Mitunterfertigung der drei anwesenden Testamentszeugen mit jeweils einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden schriftlichen Zusatz,
  • Anführung von Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum, Adresse der Zeugen in der Urkunde (diese muss nicht handschriftlich sein).

Ein Fehlen auch nur einer der vorgenannten Formvorschriften bewirkt die Unwirksamkeit der gesamten fremdhändigen Verfügung.
Das Gesetz normiert nicht, auf welche Weise die Identität der Zeugen auf der Urkunde festzuhalten ist. Dies kann eigenhändig durch die Zeugen selbst oder bereits durch die Aufnahme im Text erfolgen.
Weiters muss eine schriftliche Bekräftigung des Testaments durch den Testator erfolgen.
Unverändert müssen die Zeugen den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen, jedoch wissen, dass es sich um eine solche nach Absicht des Verfügenden handelt.

Als Zeugen einer letztwilligen Verfügung sind nunmehr ausgeschlossen:

  • ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, dessen Ehegatte oder eingetragene (gleichgeschlechtliche) Partner, Eltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, Stiefkinder, Schwager, Schwägerin,
  • ein Lebensgefährte des Erben oder Vermächtnisnehmers samt dessen vorgenannten Angehörigen,
  • gesetzliche Vertreter bedachter Personen oder Gesellschaften
  • Vorsorgebevollmächtige bedachter Personen,
  • vertretungsbefugte Organe bedachter Gesellschaften,
  • Gesellschafter gedachter Gesellschaften
  • Machthaber bedachter Personen oder Gesellschaften
  • Dienstnehmer bedachter Personen oder Gesellschaften

Lassen Sie eine letztwillige Anordnung nach Ihren Vorstellungen verfassen oder zumindest im Zweifel noch zu Lebzeiten von Ihrem Notar auf die formelle und inhaltliche Gültigkeit überprüfen.

Ehegattentestamente

Ehegatten oder (gleichgeschlechtliche) eingetragene Partner können (unverändert) in einem Testament einander gegenseitig oder anderen Personen als Erben einsetzen.

Auch bei einer wechselseitigen Begünstigung ist es nicht ausreichend, wenn ein Ehegatte den Text schreibt und der andere nur mitunterfertigt. Auch der zweite Ehegatte muss entweder die gesamte letztwillige Anordnung eigenhändig schreiben und unterschreiben oder es sind Zeugen zuzuziehen

Solche Testamente sind auch einseitig widerrufbar. Als gesetzliche Vermutung wird nun bestimmt, dass bei gegenseitiger Erbseinsetzung bei Widerruf eines Teils auf den Widerruf der Erbseinsetzung auch des anderen Teils (automatisch) zu schließen ist.

Diese gesetzliche Vermutung gilt allerdings nicht, wenn die Einsetzung eines Dritten als Erben von einem Teil widerrufen wird.
In der Praxis ist in diesen Fällen ohnedies die Errichtung von zwei separaten letztwilligen Verfügungen zu empfehlen.
Zwischen Ehegatten kann außerdem ein Erbvertrag in Notariatsaktsform errichtet werden.

Neu eingefügt ist die gesetzliche Vermutung, dass mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partnerschaft oder  der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen dessen letztwillige Verfügungen (stillschweigend) aufgehoben werden.
Die Aufhebung der letztwilligen Verfügung erfolgt jedoch nur insoweit, als sie den früheren Ehegatten, Partner oder Lebensgefährten betreffen.
Der Testator kann diese Rechtsfolge vermeiden, in dem er letztwillig das Gegenteil vorsieht.

EU-Erbrechtsverordnung

Im Regelfall unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todeswegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Der letztwillig Verfügende hat jedoch gemäß Art 22 EuErbVO die Möglichkeit, das Recht seiner Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes in der Form einer letztwilligen Verfügung als das anzuwendende Recht auf die Rechtsnachfolge von Todeswegen zu wählen.

Eine diesbezüglich mögliche Standardklausel ist:

"....Ich bin derzeit österreichischer Staatsbürger und bestimme im Sinne des Art 22 EU-Erbrechtsverordnung, dass unabhängig von meinem gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt auf meine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Erbrecht zur Anwendung kommen soll."

Registrieren Ihres Testaments

Das Testamentsregister ist ein Verzeichnis, in dem registriert ist, wer wann eine letztwillige Anordnung gemacht hat. Die­ses Verzeichnis wird bei der ös­terreichischen Notariatskammer geführt. Zusätzlich ist ersichtlich, wo sich das Original des Testa­mentes befindet, d. h., bei wel­chem Notar es hinterlegt ist. Der Inhalt des Testamentes selbst ist aus dem Register nicht ersichtlich. Auskunft darüber, wer in die­sem Testamentsregister einge­tragen ist, wird nur dann erteilt, wenn diejenige Person verstor­ben ist. Darüber hinaus wird die Auskunft nur jenem Notar erteilt, der mit der Verlassen­schaftsabhandlung betraut ist. Absolute Vertraulichkeit ist damit gesichert.

Nähere Informationen zur Abwicklung und Testamentserrichtung in anderen europäischen Ländern erhalten Sie unter:

http://www.successions-europe.eu/


Ihre Notarin in Taxenbach

Lassen Sie sich zu allen Fragen rund um die Testamentserstellung beraten und vertrauen Sie uns Ihre letztwillige Verfügung an. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei.