Familienrecht in Salzburg
Beim Familienrecht geht es um den privaten Bereich der Menschen.
Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
Das Bundesgesetz zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes wurde am 23. Februar 2015 im Bundesgesetzblatt I Nr. 35/2015 veröffentlicht.
Ziel dieser Gesetzesänderung war die Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (G 16/2013, G 44/2013).
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit der Zustimmung der Ehegatten, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten durchgeführt werden.
Eingetragene Partner und Lebensgefährten müssen sich vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung beraten lassen.
So kann der Schritt einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung eingehend überlegt werden.
Bei Ehegatten gilt das nur, wenn die Eizellen oder die Samenzellen einer dritten Person verwendet werden sollen.
Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung der Eizellen oder des Samens einer dritten Person der Form eines Notariatsaktes.
Bei eingetragenen Partnern hat die Zustimmungserklärung immer in Form eines Notariatsaktes zu erfolgen, da regelmäßig (zumindest) der Samen einer dritten Person verwendet werden muss.
Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.
Die aktuelle Fassung des Fortspflanzungsmedizingesetzes finden Sie HIER.
Adoption
Eine Adoption hat sehr weitreichende rechtliche Folgen, insbesondere im Bereich des Erbrechts aber auch Unterhaltsansprüche betreffend.
Eine umfassende rechtliche Beratung ist daher anzuraten.
Durch die Adoption wird das adoptierte Kind rechlich einem leiblichen Kind gleichgestellt.
Zu anderen Verwandten als dem Wahlelternteil werden keine familiären Beziehungen begründet. Das Verwandtschaftsverhältnis des Wahlkindes zu dessen leiblichen Vorfahren bleibt jedoch bestehen.
Wer ein Kind adoptieren möchte, muss mindestens 25 Jahre alt sein.
Seit 1. Jänner 2016 ist ein Altersunterschied von mindestens 16 Jahren zwischen der/dem Annehmenden und dem erwachsenen Adoptivkind nicht mehr notwendig. Die Wahleltern müssen jedoch älter als das Wahlkind sein.
Die Annahme eines nicht eigenberechtigten Kindes ist zu bewilligen, wenn sie dessen Wohl dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so ist die Annahme nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben.
Im Zentrum jeder Adoption steht der Abschluss des schriftlichen Adoptionsvertrages zwischen Wahleltern und Wahlkind. Vom Abfassen dieses Vertrages bis zum Einholen der gerichtlichen Genehmigung begleitet sie der Notar.
§ 33 TP 1 GebG
Gegenstand der Gebühr
Bemessungsgrundlage ist der Wert des Vermögens (Aktiva minus Passiva) des Annehmenden oder bei Adoption durch Ehegatten der Annehmenden.
Beträgt der Wert des Vermögens des Annehmenden nicht mehr als 22.000 Euro, fällt keine Gebühr an. Übersteigt das Vermögen den Betrag von 22.000 Euro, beträgt die Gebühr 1% vom Wert des Vermögens.
Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.
Wird eine Person von einem Ehepaar adoptiert, liegt ein gemeinsamer Rechtsgrund iSd § 7 GebG vor. Die Gebühr ist daher nur im einfachen Betrag vom Vermögen beider Annehmender zu entrichten.
Gerne sind wir Ihnen bei Errichtung des Adoptionsvertrages und der notwendigen Dokumente behilflich.
Ehepakte und Eheverträge
einvernehmliche Ehescheidung
Lebenspartnerschaft
eingetragene Partnerschaft