Notar als Erbenmachthaber

Das Verlassenschaftsverfahren kann sowohl durch den Gerichtskommissär als auch einen Erbenmachthaber durchgeführt werden.

Die Erben können einen Notar mit der Durchführung des Verlassenschaftsver-fahrens beauftragen, auf den sich alle Erben geeinigt haben.

Dieser führt dann für Sie im Vollmachtsnamen das Verlassenschaftsverfahren im schriftlichen Weg mit dem Gericht durch.

Dies kann für eine persönlichere Durchführung der Verlassenschaft sinnvoll sein.

Gerne unterstützen wir Sie als Erbenmachthaber.